LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.01.2012
L 2 U 2/10
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 4302;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 1056/07

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Anl. 1 Nr. 4302 BKV bei obstruktiver Atemwegserkrankung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2012 - Aktenzeichen L 2 U 2/10

DRsp Nr. 2012/3679

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Anl. 1 Nr. 4302 BKV bei obstruktiver Atemwegserkrankung

Mechanische Irritationen der Atemwege durch Stäube von Bauschutt stellen keine chemisch-irritative oder toxisch wirkende Einwirkung i.S. der BK 4302 dar.

Mechanische Irritationen der Atemwege durch Stäube von Bauschutt stellen keine chemisch-irritative oder toxisch wirkende Einwirkung im Sinne der BK Nr. 4302 Anl. 1 BKV dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. August 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 4302;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) 4302 ("durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung") der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Den Antrag auf Anerkennung der BK 4301 ("durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung") hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2009 zurückgenommen.