Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. August 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) 4302 ("durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung") der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Den Antrag auf Anerkennung der BK 4301 ("durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung") hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2009 zurückgenommen.
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