LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.01.2012
L 2 U 134/11
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 2109; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 U 438/10

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Anl. 1 Nr. 2109 BKV wegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Halswirbelsäule bei einem Stuckateur und Trockenbauer

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2012 - Aktenzeichen L 2 U 134/11

DRsp Nr. 2012/3677

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Anl. 1 Nr. 2109 BKV wegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Halswirbelsäule bei einem Stuckateur und Trockenbauer

Die BK 2109 erfordert ihrem Wortlaut nach das Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, so dass vergleichbare Tätigkeiten bzw. Gefährdungen nicht versichert sind.

Die BK Nr. 2109 Anl. 1 BKV erfordert ihrem Wortlaut nach das Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, so dass vergleichbare Tätigkeiten bzw. Gefährdungen nicht versichert sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 02. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 2109; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) Nr. 2109 ("Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können") der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).