Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15.11.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK), hier BK 2112, wegen einer Gonarthrose am rechten Kniegelenk, streitig.
Der Kläger, geboren 1958, war von August 1974 bis Oktober 1976 als Automechaniker tätig, anschließend bis Februar 1978 als Bauhofarbeiter der Gemeinde und von April 1978 bis Februar 2010 als Rohrleitungsmonteur. Nach anschließender Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit war er als Busfahrer beschäftigt. Bis ca. 1987 war der Kläger aktiver Fußballspieler.
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