LSG Thüringen - Urteil vom 30.03.2016
L 1 U 385/14
Normen:
BKV Anlage 1 Nr. 2112; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 27.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 5087/11

Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 2112 in der gesetzlichen Unfallversicherung bei KniegelenksarthroseKein Vorliegen einer haftungsbegründenden Kausalität durch die beruflichen Belastungen eines Maurers bzw. Fliesen- und Pflasterlegers

LSG Thüringen, Urteil vom 30.03.2016 - Aktenzeichen L 1 U 385/14

DRsp Nr. 2016/11396

Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 2112 in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Kniegelenksarthrose Kein Vorliegen einer haftungsbegründenden Kausalität durch die beruflichen Belastungen eines Maurers bzw. Fliesen- und Pflasterlegers

1. Eine erhebliche Asymmetrie einer Kniegelenksarthrose spricht bei beidseitiger beruflicher Kniegelenksbelastung gegen einen Zusammenhang mit beruflichen Einwirkungen. 2. Das deutliche Voranschreiten einer Arthroseerkrankung in einem kurzen Zeitraum ist mit einer sich langsam entwickelnden Verschleißerkrankung - wie sie der BK 2112 zugrunde liegt - nicht vereinbar. 3. Die Schwere des Knorpelschadens ist für die Klassifikation nach Kellgren unerheblich.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 27. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anlage 1 Nr. 2112; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2112 (BK 2112 - Gonarthrose -) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).