LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.10.2014
L 8 U 4478/13
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 1301; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 1327/10

Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 1303 in der gesetzlichen Unfallversicherung; Keine haftungsbegründende Kausalität bei beruflicher Exposition im Niedrigdosisbereich mit aromatischen Aminen und einem Harnblasenkarzinom

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2014 - Aktenzeichen L 8 U 4478/13

DRsp Nr. 2015/2260

Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 1303 in der gesetzlichen Unfallversicherung; Keine haftungsbegründende Kausalität bei beruflicher Exposition im Niedrigdosisbereich mit aromatischen Aminen und einem Harnblasenkarzinom

Der berufliche Zusammenhang einer Blasenkrebserkrankung bei einer Exposition gegenüber nur in Spuren vorkommenden aromatischen Aminen ist mangels herrschendem wissenschaftlichem Konsens über eine Dosis-Wirkungsbeziehung im Niedrigdosisbereich nicht wahrscheinlicher als der Zusammenhang mit den unbezeichneten allgemein risokoerhöhenden Faktoren für Blasenkrebserkrankungen bei fortgeschrittenem Lebensalter (zur Problematik vgl. auch LSG Baden-Württemberg Urt. 07.09.2010 - L 1 U 2869/09 -, LSG Berlin-Brandenburg Urt. 15.03.2012 - L 3 U 289/09 -).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18.06.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 1301; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte wegen eines Harnblasenkarzinoms einen Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit (BK) Nr. 1301 bzw. einer Wie-BK hat.