Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18.06.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte wegen eines Harnblasenkarzinoms einen Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit (BK) Nr. 1301 bzw. einer Wie-BK hat.
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