Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.04.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Der Klägerin werden Verschuldenskosten gem. § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 225,00 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
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