OVG Sachsen - Beschluss vom 09.03.2011
1 A 328/10
Normen:
BAföG § 25 Abs. 6; BAföG § 27 Abs. 1; BAföG § 29 Abs. 3; BAföG § 46 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 26.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2039/06

Anerkennung des Vermögens eines Auszubildenden i.S.d § 27 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als Schonvermögen i.S.d. § 29 Abs. 3 BAföG

OVG Sachsen, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen 1 A 328/10

DRsp Nr. 2011/8494

Anerkennung des Vermögens eines Auszubildenden i.S.d § 27 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als Schonvermögen i.S.d. § 29 Abs. 3 BAföG

Stellen sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens Tatsachen heraus, die den angefochtenen Verwaltungsakt rechtswidrig erscheinen lassen, muss die beklagte Behörde zur Abwendung eines Urteils samt Kostenentscheidung zu ihren Lasten den angegriffenen Verwaltungsakt aufheben, so dass das Rechtsschutzinteresse für die entsprechende Klage entfällt.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. Februar 2010 - 5 K 2039/06 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

BAföG § 25 Abs. 6; BAföG § 27 Abs. 1; BAföG § 29 Abs. 3; BAföG § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgebrachten, den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) Darlegungen des Beklagten lassen das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erkennen.

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