LSG Bayern - Urteil vom 27.05.2010
L 15 SB 155/07
Normen:
SGB IX § 146 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 4; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14; StVOVwV § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 184/06

Anerkennung des Nachteilsausgleichs aG im Schwerbehindertenrecht

LSG Bayern, Urteil vom 27.05.2010 - Aktenzeichen L 15 SB 155/07

DRsp Nr. 2010/14296

Anerkennung des Nachteilsausgleichs aG im Schwerbehindertenrecht

Für das Merkzeichen aG gelten im Vergleich zu Merkzeichen G nicht gesteigerte, sondern andere Voraussetzungen. Dies zeigt schon der Wortlaut des § 146 Abs. 1 S. 1 SGB IX als Rechtsgrundlage für Merkzeichen G. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 16.Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 146 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 4; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14; StVOVwV § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem 2001 geborenen Kläger Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) zusteht.

Die Mutter des Klägers stellte am 27.05.2005 Antrag auf Feststellung des Grads der Behinderung (GdB). Im beigefügten Arztbrief des Bezirkskrankenhauses B-Stadt, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 16.03.2005 werden im Rahmen einer seit 21.02.2005 durchgeführten tagesklinischen kinderpsychiatrischen Behandlung folgende vorläufige Diagnosen mitgeteilt:

- Aufmerksamkeitsstörung

- Expressive Sprachstörung

- Intelligenz derzeit am ehesten im unteren Bereich der Normvarianz zu vermuten

- Keine körperliche Symptomatik

- Keine Achse V-Belastung