Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt (noch) die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "RF" - (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) bzw. ab dem 1. Januar 2013 die Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Der Beklagte stellte bei dem 1949 geborenen Kläger zuletzt mit Ausführungsbescheid vom 26. Oktober 2009 ab dem 13. September 2004 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie zusätzlich zu den bereits festgestellten Merkzeichen "G" (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "B" (Berechtigung für eine ständige Begleitung) ab dem 20. August 2008 das Merkzeichen "aG" (Außergewöhnliche Gehbehinderung) fest.
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