LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.09.2013
L 7 SB 41/10
Normen:
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 8; SGB IX § 69 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 23.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 317/09

Anerkennung des Merkzeichens RF im Schwerbehindertenrecht; Fehlen der Möglichkeit des Besuchs öffentlicher Veranstaltungen; Unerheblichkeit baulicher Hindernisse

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.09.2013 - Aktenzeichen L 7 SB 41/10

DRsp Nr. 2014/1381

Anerkennung des Merkzeichens RF im Schwerbehindertenrecht; Fehlen der Möglichkeit des Besuchs öffentlicher Veranstaltungen; Unerheblichkeit baulicher Hindernisse

Die Vergabe des Merkzeichens "RF" setzt voraus, dass der behinderte Mensch behinderungsbedingt die häusliche Umgebung so gut wie nicht verlassen kann, weil er objektiv nicht in der Lage ist, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 8; SGB IX § 69 Abs. 4;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt (noch) die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "RF" - (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) bzw. ab dem 1. Januar 2013 die Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Der Beklagte stellte bei dem 1949 geborenen Kläger zuletzt mit Ausführungsbescheid vom 26. Oktober 2009 ab dem 13. September 2004 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie zusätzlich zu den bereits festgestellten Merkzeichen "G" (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "B" (Berechtigung für eine ständige Begleitung) ab dem 20. August 2008 das Merkzeichen "aG" (Außergewöhnliche Gehbehinderung) fest.