I. Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der schwerbehinderten Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) festzustellen sind.
Der Beklagte lehnte den darauf gerichteten Antrag der Klägerin ab (Bescheid vom 16.11.2000; Widerspruchsbescheid vom 8.7.2002). Das von der Klägerin angerufene Sozialgericht (
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