LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.05.2014
L 4 SB 19/14
Normen:
SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 2; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 4; StVG § 6; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil D Nr. 3 Buchst. a bis Buchst. c;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 30.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SB 178/12

Anerkennung des Merkzeichens aG im Schwerbehindertenrecht bei der Notwendigkeit einer weit geöffneten Wagentür; Berücksichtigung einer stark eingeschränkten Sehfähigkeit mit Erforderlichkeit fremder Hilfe

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen L 4 SB 19/14

DRsp Nr. 2014/10788

Anerkennung des Merkzeichens aG im Schwerbehindertenrecht bei der Notwendigkeit einer weit geöffneten Wagentür; Berücksichtigung einer stark eingeschränkten Sehfähigkeit mit Erforderlichkeit fremder Hilfe

1. Eine für das Ein- und Aussteigen aus dem Fahrzeug benötigte vollständig geöffnete Fahrzeugtür und das Erfordernis einer entsprechenden Parkplatzbreite begründen keinen Anspruch auf das Merkzeichen "aG".2. Eine stark eingeschränkte Sehfähigkeit stellt auch dann keine gesundheitliche Beeinträchtigung dar, die zur Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "aG" führt, wenn die schwerbehinderte Person deswegen beim Gehen auf fremde Hilfe angewiesen ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 30.09.2013 wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 2; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 4; StVG § 6; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil D Nr. 3 Buchst. a bis Buchst. c;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX).