Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 30.09.2013 wird zurückgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX).
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