BSG - Urteil vom 31.03.2022
B 2 U 5/20 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8 Buchst. b) Alt. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 106 Abs. 1; SGB I § 33c S. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 U 79/16
SG Lüneburg, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 88/15

Anerkennung des Arbeitsunfalls eines Schülers während einer von der Schulleitung genehmigten und beaufsichtigten Schulabschlussfeier in der gesetzlichen UnfallversicherungKein sachlicher Zusammenhang des Verschluckens bei der Nahrungsaufnahme mit der versicherten Schülertätigkeit

BSG, Urteil vom 31.03.2022 - Aktenzeichen B 2 U 5/20 R

DRsp Nr. 2022/12682

Anerkennung des Arbeitsunfalls eines Schülers während einer von der Schulleitung genehmigten und beaufsichtigten Schulabschlussfeier in der gesetzlichen Unfallversicherung Kein sachlicher Zusammenhang des Verschluckens bei der Nahrungsaufnahme mit der versicherten Schülertätigkeit

Der Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich nicht auf rein innerkörperliche Fehlfunktionen im Sinne unwillkürlicher Vorgänge bzw autonomer, biologisch feststehender Prozesse (Schlucken, Atmen, Herztätigkeit, Verdauung, Lidschlag), sofern spezifische äußere Einwirkungen fehlen.

Der Schluckakt, hier nach der Entgegennahme eines mundgerecht geschnittenen Mozzarellastücks bei einem gemeinsamen Essen während einer Schulabschlussfeier, beruht auf einem unwillkürlichen Reflex und kann deshalb grundsätzlich der versicherten Tätigkeit als Schüler auch bei weiter Betrachtungsweise nicht mehr zugerechnet werden.

Die Revisionen des Klägers und der Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Dezember 2019 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8 Buchst. b) Alt. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 106 Abs. 1; SGB I § 33c S. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I