LSG Hessen - Urteil vom 24.11.2011
L 8 KR 93/10
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 124; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 135 Abs. 1; SGB V § 138; SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 32 Abs. 1; SGB V § 34 Abs. 2 S. 3; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; SGB V § 92 Abs. 2; SGB V § 92 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 17.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 42/09

Anerkennung der rhythmischen Massage der Anthroposophischen Medizin als Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Nichtbefassung des Gemeinsamen Bundesausschusses

LSG Hessen, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen L 8 KR 93/10

DRsp Nr. 2013/3993

Anerkennung der rhythmischen Massage der Anthroposophischen Medizin als Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Nichtbefassung des Gemeinsamen Bundesausschusses

1. Die Rhythmische Massage der Anthroposophischen Medizin stellt ein "neues" Heilmittel im Sinne des § 138 SGB V dar, auf das erst dann ein Behandlungsanspruch des Versicherten besteht, wenn es von dem Gemeinsamen Bundesausschuss in Form einer Richtlinie nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V positiv bewertet worden ist. Dafür genügt eine reine Binnenanerkennung des Heilmittels innerhalb der Besonderen Therapierichtung nicht. 2. Die bloße Nichtbefassung des Gemeinsamen Bundesausschusses mit der Rhythmischen Massage bewirkt kein Systemversagen, das zu einer Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse führt. Den Antragsberechtigten steht angesichts der begrenzten Bearbeitungskapazität des Gemeinsamen Bundesausschusses ein Beurteilungsspielraum zu, ob sie ein Behandlungsverfahren der Besonderen Therapierichtungen einer Prüfung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zuführen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 17. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 124; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 135 Abs. 1; SGB V § 138;