VGH Bayern - Beschluss vom 17.09.2020
3 ZB 19.937
Normen:
BayBeamtVG Art. 46 Abs. 3; VwGO § 86 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24789
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 1 K 17.813

Anerkennung der osteochondralen Veränderungen im linken Ellenbogen als Berufserkrankung eines in den Ruhestand versetzten Beamten wegen Dienstunfähigkeit (hier: sog. Tennisellenbogen)

VGH Bayern, Beschluss vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 3 ZB 19.937

DRsp Nr. 2020/15506

Anerkennung der osteochondralen Veränderungen im linken Ellenbogen als Berufserkrankung eines in den Ruhestand versetzten Beamten wegen Dienstunfähigkeit (hier: sog. Tennisellenbogen)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro

festgesetzt.

Normenkette:

BayBeamtVG Art. 46 Abs. 3; VwGO § 86 Abs. 1;

Gründe

Der allein auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.