LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.09.2014
L 17 U 632/11
Normen:
SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 45; SGB VII § 56; BKV Nr. 5101;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 45/09

Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 5101Haftungsbegründende KausalitätAufgabe der zur Schädigung führenden Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.09.2014 - Aktenzeichen L 17 U 632/11

DRsp Nr. 2015/2727

Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 5101 Haftungsbegründende Kausalität Aufgabe der zur Schädigung führenden Tätigkeit

1. Mit der Aufnahme einer Krankheit in die Liste der BKen wird nur die mögliche Ursächlichkeit einer beruflichen Schädigung generell anerkannt und die Erkrankung als solche für entschädigungswürdig befunden. 2. Im Einzelfall setzt die Feststellung einer BK voraus, dass der Betroffene im Rahmen einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der BK ausgesetzt war, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken, und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). 3. Der Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten setzt regelmäßig voraus, dass die Tätigkeit, die zu der Erkrankung geführt hat, aus arbeitsmedizinischen Gründen nicht mehr ausgeübt werden soll und dass der Versicherte die schädigende Tätigkeit und solche Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich sein können, tatsächlich aufgegeben hat und unterlässt bzw. nicht (wieder) aufnimmt.

Tenor