Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 02.02.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV streitig.
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