Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 31.08.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehren als Rechtsnachfolger des verstorbenen Versicherten R die Gewährung einer Rente wegen der Folgen der anerkannten Berufskrankheit nach Nr. 4103 der Anlage 1 zur () - Asbeststaublungenerkrankung oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura - (BK 4103) i.V.m. dem - Gesetzliche Unfallversicherung - ().
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