LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.05.2022
L 17 U 566/18
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1-3; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 3; BKVO Nr. 4103;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 31.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 U 39/13

Anerkennung der Berufskrankheit nach den Ziffern 4103 - Asbeststaublungenerkrankung - Asbestose - oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura - der Anlage 1 zur BerufskrankheitenverordnungKeine MdE bei COPD durch inhalatives Zigarettenrauchen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2022 - Aktenzeichen L 17 U 566/18

DRsp Nr. 2023/44

Anerkennung der Berufskrankheit nach den Ziffern 4103 - Asbeststaublungenerkrankung – Asbestose – oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura - der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung Keine MdE bei COPD durch inhalatives Zigarettenrauchen

Die Voraussetzungen für die Zahlung einer Rente wegen der Folgen einer festgestellten Berufskrankheit nach Nr. 4103 BKVO sind nicht gegeben, wenn kein Zusammenhang zwischen der Gesundheitsstörung und den Auswirkungen der Berufskrankheit besteht – hier im Falle einer Einschränkung der Lungenfunktion durch ein Lungenemphysem in Verbindung mit einer chronisch-obstruktiven Bronchitis (Stadium COPD IV) als Folge inhalativen Zigarettenrauchens.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 31.08.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1-3; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 3; BKVO Nr. 4103;

Gründe

I.

Der Kläger begehren als Rechtsnachfolger des verstorbenen Versicherten R die Gewährung einer Rente wegen der Folgen der anerkannten Berufskrankheit nach Nr. 4103 der Anlage 1 zur () - Asbeststaublungenerkrankung oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura - (BK 4103) i.V.m. dem - Gesetzliche Unfallversicherung - ().