OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.06.2012
12 B 426/12
Normen:
SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGB VIII § 75 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 L 72/12

Anerkennung als Trägerin der freien Jugendhilfe nach § 75 Abs. 1 SGB VIII im Wege der einstweiligen Anordnung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 12 B 426/12

DRsp Nr. 2013/5175

Anerkennung als Trägerin der freien Jugendhilfe nach § 75 Abs. 1 SGB VIII im Wege der einstweiligen Anordnung

Soweit der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO nur in Betracht kommt, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, gilt dies auch in den Fällen, in denen dem jeweiligen Antragsteller ein Anordnungsanspruch zur Seite steht und sogar eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache spricht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGB VIII § 75 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für ihr Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, sie bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren als Trägerin der freien Jugendhilfe nach § 75 Abs. 1 SGB VIII anzuerkennen, ist auch im Lichte der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe, vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, nicht zu beanstanden.