Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für ihr Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, sie bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren als Trägerin der freien Jugendhilfe nach § 75 Abs. 1 SGB VIII anzuerkennen, ist auch im Lichte der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe, vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, nicht zu beanstanden.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|