Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Belegarztanerkennung des Klägers für das I. Klinikum B-Stadt.
Der Kläger ist als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er ist in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) tätig, seine Zulassung bezieht sich auf den Standort A-Straße, A-Stadt (Planungsbereich LK A-Stadt). Die Berufsausübungsgemeinschaft des Klägers hat ihre Hauptbetriebsstätte in der B-Straße in B-Stadt. Zwei der Praxispartner des Klägers, Dr. K. und Dr. S., Orthopäden, sind als Belegärzte bereits im I. Klinikum B-Stadt tätig.
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