LSG Bayern - Urteil vom 18.07.2018
L 15 AS 686/16
Normen:
BAföG a.F. § 13; SGB II § 7 Abs. 5; SGB II § 7 Abs. 6; SGB II a.F. § 27 Abs. 3; SGB II a.F. § 27 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 540/16

anerkennenswertes Engagement; Arbeitslosengeld II; Arbeitsmarktbezogenheit der SGB II-Leistungen; atypische Situation; Ausbildung; BAföG; Bedarfsunterdeckung; Erkrankungen von Familienangehörigen; Fallgruppen; Gefährdung der Ausbildung; Gesetzeszweck von § 7 Abs. 5 SGB II; Grundsicherung; Härtefall; Hilfebedarf; krankheitsbedingte Fehlzeiten; Leistungsausschluss; Rückausnahme; Studentenwohnheim; Studium; versteckte Ausbildungsförderung; weiter Fortschritt des Studiums; Wohnen bei den Eltern; Zuschuss; Ausbildungsförderleistung; Studierender; Darlehen; Unterkunft und Heizung; besondere Härte

LSG Bayern, Urteil vom 18.07.2018 - Aktenzeichen L 15 AS 686/16

DRsp Nr. 2018/11126

anerkennenswertes Engagement; Arbeitslosengeld II; Arbeitsmarktbezogenheit der SGB II -Leistungen; atypische Situation; Ausbildung; BAföG; Bedarfsunterdeckung; Erkrankungen von Familienangehörigen; Fallgruppen; Gefährdung der Ausbildung; Gesetzeszweck von § 7 Abs. 5 SGB II; Grundsicherung; Härtefall; Hilfebedarf; krankheitsbedingte Fehlzeiten; Leistungsausschluss; Rückausnahme; Studentenwohnheim; Studium; versteckte Ausbildungsförderung; weiter Fortschritt des Studiums; Wohnen bei den Eltern; Zuschuss; Ausbildungsförderleistung; Studierender; Darlehen; Unterkunft und Heizung; besondere Härte

1. Mit Blick auf den Gesetzeszweck von § 7 Abs. 5 SGB II, nämlich die Vermeidung einer versteckten Ausbildungsförderung im System des SGB II, kommt es nicht in Betracht, von den engen Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls im Sinne von § 27 Abs. 4 (hier: in der Fassung vom 20.12.2011), die vom BSG aufgestellt worden sind, abzuweichen und eine weitere Fallgruppe - wie etwa die Berücksichtigung anerkennenswerten Engagements und solidarischer Hilfeleistung im Familienkreis - anzuerkennen.2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls im Sinne von § 27 Abs. 4 SGB II a.F.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 30. August 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.