Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 03. Mai 2013 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der zweiten Instanz noch über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, einer weiteren außerordentlichen Kündigung sowie um die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses und um Weiterbeschäftigung.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilindustrie in der Rechtsform der Aktiengesellschaft. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet.
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