LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.01.2014
14 Sa 800/13
Normen:
StGB § 20; StGB § 21;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 03.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 48/12

Aneignung von leeren GetränkeflaschenEingeschränkte Schuldfähigkeit des ArbeitnehmersInteressenabwägung und Verschulden

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.01.2014 - Aktenzeichen 14 Sa 800/13

DRsp Nr. 2014/7421

Aneignung von leeren Getränkeflaschen Eingeschränkte Schuldfähigkeit des Arbeitnehmers Interessenabwägung und Verschulden

Verhaltensbedingte Gründe können eine außerordentliche Kündigung in der Regel nur dann rechtfertigen, wenn der Gekündigte nicht nur objektiv und rechtswidrig, sondern auch schuldhaft seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt hat.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 03. Mai 2013 - 5 Ca 48/12 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StGB § 20; StGB § 21;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der zweiten Instanz noch über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, einer weiteren außerordentlichen Kündigung sowie um die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses und um Weiterbeschäftigung.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilindustrie in der Rechtsform der Aktiengesellschaft. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet.