OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.01.2022
12 E 1018/21
Normen:
VwGO § 172 S. 1; SGB VIII § 42 Abs. 4 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 M 160/21

Androhung eines Zwangsgeldes gegen eine Behörde unter Fristsetzung auf Antrag eines Vollstreckungsgläubigers i.R.d. angeordneten Rückabwicklung des Vollzugs der Inobhutnahme seiner Tochter

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 12 E 1018/21

DRsp Nr. 2022/4538

Androhung eines Zwangsgeldes gegen eine Behörde unter Fristsetzung auf Antrag eines Vollstreckungsgläubigers i.R.d. angeordneten Rückabwicklung des Vollzugs der Inobhutnahme seiner Tochter

Die Androhung eines Zwangsgeldes scheidet aus, wenn sich die Regelungswirkung der angefochtenen Entscheidung erledigt hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 172 S. 1; SGB VIII § 42 Abs. 4 Nr. 1;

Gründe

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Vollstreckungsgläubiger hat - auch auf der Grundlage seines Beschwerdevorbringens - keinen Anspruch darauf, dass der angefochtene Beschluss geändert und seinem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag entsprochen wird,

"gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld nach § 172 VwGO, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, jedoch mindestens 5.000,- EUR betragen sollte, anzuordnen."