Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Vollstreckungsgläubiger hat - auch auf der Grundlage seines Beschwerdevorbringens - keinen Anspruch darauf, dass der angefochtene Beschluss geändert und seinem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag entsprochen wird,
"gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld nach § 172 VwGO, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, jedoch mindestens 5.000,- EUR betragen sollte, anzuordnen."
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|