LSG Sachsen - Beschluss vom 05.08.2014 3 AS 619/12 B PKH
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 5; ZPO (in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung) § 124 Nr. 4; SGG § 142 Abs. 2 S. 1; SGG (in der seit 25.10. 2014 geltenden Fassung) § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a; SGG (in der vom 01.04.2008 bis zum 24.10.2013 geltenden Fassung) § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGB I § 39 Abs. 1 Sa. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 6863/08
Androhung der der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung; Anhörung durch das Gericht; Ermessensentscheidung des Gerichts; keine Nachholung einer fehlenden Ermessensausübung durch das Beschwerdegericht; Prozesskostenhilfe; Sozialgerichtliches Verfahren; Statthaftigkeit der Beschwerde
LSG Sachsen, Beschluss vom 05.08.2014 - Aktenzeichen 3 AS 619/12 B PKH
DRsp Nr. 2015/4962
Androhung der der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung; Anhörung durch das Gericht; Ermessensentscheidung des Gerichts; keine Nachholung einer fehlenden Ermessensausübung durch das Beschwerdegericht; Prozesskostenhilfe; Sozialgerichtliches Verfahren; Statthaftigkeit der Beschwerde
1. Die Aufhebung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 202SGG i. V. m. § 124 Nr. 4 ZPO in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (jetzt § 124 Abs. 1 Nr. 5ZPO) wegen eines Rückstandes mit der Zahlung eines sonstigen Betrages war vom Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2SGG a. F. nicht erfasst.2. Vor der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung hat die Androhung der Aufhebung durch das Gericht zu erfolgen. Im Aufhebungsverfahren nach § 202SGG i. V. m. § 124 Nr. 4 ZPO obliegt dies dem Kammervorsitzenden, da in der Sozialgerichtsbarkeit weder Rechtspfleger, auf die diese Aufgabe übertragen werden, tätig sind, noch eine entsprechende kompetenzübertragende Norm vorliegt (Fortführung der Senatsrechtsprechung: vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 20. Februar 2014 - L 3 AL 159/13 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 20).3. Das Gericht hat bei einer Ermessensentscheidung, entsprechend einer Behörde nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I, das ihm eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
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