TV-L § 2; TV-L Anhang A Teil II; TVÜ-Länder § 29a Abs. 2;
Fundstellen:
AP TV-L § 12 Nr. 2
NZA-RR 2017, 604
NZA-RR 2017, 6
Vorinstanzen:
LAG München, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 949/14
ArbG Regensburg, vom 31.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 937/14
Analogien bei Tarifverträgen nur bei planwidrigen RegelungslückenSchriftliche Durchführungshinweise als verwaltungsinterne öffentlichrechtliche Vorgabe zur Sicherung einer gleichförmigen VerwaltungspraxisNebenabreden im TV-L und Schriftformerfordernis
BAG, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 603/15
DRsp Nr. 2017/5074
Analogien bei Tarifverträgen nur bei planwidrigen RegelungslückenSchriftliche Durchführungshinweise als verwaltungsinterne öffentlichrechtliche Vorgabe zur Sicherung einer gleichförmigen VerwaltungspraxisNebenabreden im TV-L und Schriftformerfordernis
Orientierungssätze:1. Die Eingruppierung einer Küchenhilfe in der Mensa eines Studentenwerks richtet sich nach Teil II Abschn. 25.4 der Entgeltordnung zum TV-L.2. Die Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L erfolgt gemäß § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder bei unveränderter Tätigkeit unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Ergibt sich nach der Entgeltordnung zum TV-L aber eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder auf Antrag in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Dies gilt nur für die Eingruppierung. Eine analoge Anwendung des § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder auf die Stufenzuordnung ist nicht möglich.3. Das Schriftformerfordernis für Nebenabreden nach § 2 Abs. 3TV-L bezieht sich nicht auf die vertraglichen Hauptleistungspflichten. Die Zusage einer übertariflichen Stufenzuordnung betrifft die arbeitgeberseitige Hauptleistungspflicht und wird folglich nicht von § 2 Abs. 3TV-L erfasst.
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