OVG Niedersachsen - Beschluss vom 07.09.2011
4 ME 97/11
Normen:
SGB X § 35; SGB VIII § 71 Abs. 2; SGB VIII § 71 Abs. 3 S. 1; SGB VIII § 77;

Analoge Anwendbarkeit des § 35 SGB X auf die Ausübung eines vertraglich vereinbarten und an das Vorliegen besonderer Voraussetzungen nicht geknüpften Kündigungsrechts

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.09.2011 - Aktenzeichen 4 ME 97/11

DRsp Nr. 2011/17484

Analoge Anwendbarkeit des § 35 SGB X auf die Ausübung eines vertraglich vereinbarten und an das Vorliegen besonderer Voraussetzungen nicht geknüpften Kündigungsrechts

1. § 35 SGB X ist auf die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts, das an das Vorliegen besonderer Voraussetzungen nicht geknüpft ist, nicht analog anwendbar.2. Für die Wirksamkeit der Kündigung einer auf der Grundlage des § 77 SGB VIII geschlossenen Vereinbarung ist nicht entscheidend, ob Beteiligungsrechte des Jugendhilfeausschusses nach § 71 Abs. 2 SGB VIII und Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gewahrt worden sind.

Normenkette:

SGB X § 35; SGB VIII § 71 Abs. 2; SGB VIII § 71 Abs. 3 S. 1; SGB VIII § 77;

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Kündigung der zwischen den Beteiligten geschlossenen "Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben der Kindertagespflege" vom 19. Dezember 2008 gewährt hat, hat Erfolg. Die zulässige Beschwerde ist begründet.