Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Kündigung der zwischen den Beteiligten geschlossenen "Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben der Kindertagespflege" vom 19. Dezember 2008 gewährt hat, hat Erfolg. Die zulässige Beschwerde ist begründet.
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