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Streitig ist der Vergütungszuschlag für anästhesistische Leistungen.
Der Kläger wurde als Praktischer Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und erlangte später - mit Urkunde vom 11. Dezember 1996 - die Qualifikation eines Facharztes für Allgemeinmedizin. Er ist außerdem berufsrechtlich als Facharzt für Anästhesiologie anerkannt. In seinen Honoraranforderungen für die Quartale I bis IV/1996 setzte er 144-mal den - mit 1.500 Punkten bewerteten - Zuschlag nach Nr 90 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) an (Zuschlag für ambulante Durchführung von Anästhesien/Narkosen nach Nr 462 = Plexusanästhesie uä). Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) lehnte die Zuschlagsgewährung mangels entsprechenden vertragsärztlichen Zulassungsstatus ab. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.
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