Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Mai 2015 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 14. November 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.
Der klagende Verein, der die Interessen von Pelztierzüchtern vertritt, nimmt den beklagten Verein, der sich für Belange des Tierschutzes einsetzt, auf Unterlassung einer im Internet veröffentlichten Meldung betreffend einen Aufruf zur Kontokündigung in Anspruch.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|