1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 11.12.2023 -
zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Rechtsfrage, ob die innerhalb eines Monats nach Verkündung der beantragten Unterlassungsverfügung nachträglich erwirkte und zugestellte Ordnungsmittelandrohung geeignet ist, die in § 929 Absatz 2 ZPO bestimmte Frist zur Vollziehung der einstweiligen Verfügung zu wahren, ohne dass die zuvor erlangte Unterlassungsverfügung zusätzlich im Parteibetrieb zugestellt worden ist.
Unter dem 04.10.2023 begehrte die Beschwerdegegnerin bei dem Landgericht Dessau-Roßlau den Erlass einer einstweiligen Verfügung und beantragte,
1. 2.
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