SG Ulm, vom 28.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 A 630/05
Amtspflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds einer Krankenkasse beim Vollzug einer Aufsichtsmaßnahme, gesamtschuldnerische Haftung, schwebende Unwirksamkeit einer Schadensersatzvereinbarung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2007 - Aktenzeichen L 1 A 2763/06
DRsp Nr. 2007/19958
Amtspflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds einer Krankenkasse beim Vollzug einer Aufsichtsmaßnahme, gesamtschuldnerische Haftung, schwebende Unwirksamkeit einer Schadensersatzvereinbarung
1. Wenn in einem vom Versicherungsträger sogar selbst angestrengten gerichtlichen Verfahren die sofortige Vollziehbarkeit einer Maßnahme der Rechtsaufsicht unter Bezugnahme auf die hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften bestätigt wird und die von dieser aufsichtsrechtlichen Maßnahme betroffene öffentlich-rechtliche Körperschaft sich gleichwohl darüber hinwegsetzt, so verletzt das hauptamtlich tätige Vorstandsmitglied als vertretungsberechtigtes Organ seine Amtspflicht.2. § 42 Abs. 1 und Abs. 2SGB IV gelten für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane einerseits und für hauptamtlich tätige Mitglieder der Verwaltungsorgane die dienstvertraglichen/arbeitsrechtlichen Grundlagen andererseits. Es ist daher eine gesamtschuldnerische Haftung zu bejahen.3. Solange die Vereinbarung zwischen Vorstand und Verwaltungsrat über den Erlass einer Schadenersatzforderung des Krankenversicherungsträgers gegen den Vorstand nicht nach § 42 Abs. 3SGB IV genehmigt ist, bleibt sie schwebend unwirksam. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]