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Die Klägerin, eine rechtsfähige Anstalt des Öffentlichen Rechts, ist Trägerin einer Universitätsklinik in Nordrhein-Westfalen und insoweit Rechtsnachfolgerin der Universität, deren Klinikbereich im Laufe des Gerichtsverfahrens rechtlich verselbstständigt worden ist. Die Klinik operierte noch unter der Rechtsvorgängerin Versicherte der beklagten Ersatzkasse ambulant. Die Beklagte kürzte die dafür erstellten Rechnungen im 1. Halbjahr 1996 im Gesamtumfang von 351,22 DM (entspricht 179, 58 _), und zwar die für verschiedene Facharztgruppen in unterschiedlicher Höhe in Rechnung gestellten Ordinationsgebühren auf einheitlich 180 Punkte und einige der Konsultationsgebühren vollständig.
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