§ 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im öffentlichen Dienst vom 05.05.1998;
Fundstellen:
NZA-RR 2000, 312
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 602/99
Altersteilzeitvertrag/ noch nicht 60 Jahre alte Arbeitnehmer/ Rechtsanspruch/ Ermessensentscheidung
LAG Köln, Urteil vom 06.10.1999 - Aktenzeichen 2 Sa 698/99
DRsp Nr. 2000/2185
Altersteilzeitvertrag/ noch nicht 60 Jahre alte Arbeitnehmer/ Rechtsanspruch/ Ermessensentscheidung
»1. § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05.05.1998 gewährt dem noch nicht 60 Jahre alten Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrages. Der Arbeitgeber muss über den Antrag des Arbeitnehmers auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages nach den Grundsätzen des § 315BGB entscheiden. 2. Bei der Entscheidung über einen Antrag eines noch nicht 60 Jahre alten Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages kann der Arbeitgeber auch eigene, insbesondere wirtschaftliche Interessen, berücksichtigen. Sein Ermessen ist nicht dahin eingeschränkt, dass er den Antrag des Arbeitnehmers nur aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen ablehnen dürfte.
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