LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.01.2016
1 Sa 127/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 22 d/15

Altersteilzeitbezüge einer Dienstordnungsangestellten aufgrund einer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit in Kraft getretenen Dienstordnung nach dem Beamtenrecht eines anderen Bundeslandes

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.01.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 127/15

DRsp Nr. 2016/7250

Altersteilzeitbezüge einer Dienstordnungsangestellten aufgrund einer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit in Kraft getretenen Dienstordnung nach dem Beamtenrecht eines anderen Bundeslandes

Für einen Dienstordnungsangestellten einer Krankenkasse, dessen Arbeitszeit sich aufgrund einer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit in Kraft getretenen Dienstordnung neu nach dem Beamtenrecht eines anderen Bundeslandes richtet, wirkt sich die in der Arbeitszeitverordnung dieses Bundeslandes vorgesehene Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit ab Erreichen eines bestimmten Lebensalters nicht aus; insbesondere erhöhen sich seine Vergütungsansprüche nicht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 18.03.2015 - 3 Ca 22 d/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung der Altersteilzeitbezüge der Klägerin.

Die 1954 geborene Klägerin war ab dem 01.08.1971 bei der A. S.-H. als Dienstordnungsangestellte beschäftigt, zuletzt bis Ende August 2009 in Teilzeit im Umfang von 32,5 Wochenstunden. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Dienstordnungsangestellten betrug wie bei den Beamten des Landes Schleswig-Holstein 41 Wochenstunden.

1. 2. 3. 4. a) b)