BAG - Urteil vom 23.01.2007
9 AZR 624/06
Normen:
ZPO § 894 ; BGB § 315 ; GewO § 106 ; Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen für Einrichtungen, die sich dem ARRGD angeschlossen haben (AVR-K) Teil C III Altersteilzeit §§ 1 2 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 1 AVR Diakonisches Werk
DB 2007, 1708
NZA-RR 2007, 397
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 2/06
ArbG Hannover, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 257/05

Altersteilzeit; rückwirkender Abschluss; Überforderungsschutz; Anspruch auf Blockmodell; Ermessensentscheidung

BAG, Urteil vom 23.01.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 624/06

DRsp Nr. 2007/9196

Altersteilzeit; rückwirkender Abschluss; Überforderungsschutz; Anspruch auf Blockmodell; Ermessensentscheidung

Orientierungssätze: 1. Arbeitsvertragsrichtlinien sind nach den für Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen. 2. Teil C III § 2 Abs. 3 AVR-K begründet für Arbeitnehmerinnen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, einen Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung. 3. Der Arbeitgeber kann den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen ablehnen oder dann, wenn einer der in Teil C III § 2 Abs. 4 Buchst. b und Buchst. c AVR-K geregelten Tatbestände vorliegt (Überforderungsschutz wegen der Anzahl der bestehenden Altersteilzeitvereinbarungen; Überschreiten der durch Altersteilzeit entstehenden zusätzlichen Personalkosten im Verhältnis zu den Gesamtpersonalkosten). Die mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbundenen finanziellen Belastungen stellen regelmäßig keinen "dringenden dienstlichen oder betrieblichen" Ablehnungsgrund dar. 4. Die Arbeitnehmerin ist nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, Altersteilzeit in der Form zu beantragen, dass die während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geschuldete Arbeitszeit gleichmäßig auf dessen gesamte Laufzeit verteilt wird (Teilzeitmodell).