BAG - Urteil vom 14.08.2007
9 AZR 58/07
Normen:
GewO § 106 ; BGB §§ 305 ff. § 315 ; AltTZG § 6 ; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. vom 30. Juni 2000) § 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 106 GewO
NZA 2008, 431
NZA-RR 2008, 129
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 868/05
ArbG Chemnitz, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2909/05

Altersteilzeit; Lehrerpersonalkonzept - erweitertes Direktionsrecht; Inhaltskontrolle

BAG, Urteil vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 58/07

DRsp Nr. 2007/22065

Altersteilzeit; Lehrerpersonalkonzept - erweitertes Direktionsrecht; Inhaltskontrolle

Orientierungssätze: 1. In einem Formularteilzeitarbeitsvertrag für Lehrkräfte kann dem Arbeitgeber vertraglich das Recht eingeräumt werden, die für die Wochenarbeitszeit maßgebliche Unterrichtsverpflichtung für angestellte Lehrer befristet zu erhöhen. Hat der Arbeitgeber von diesem Recht nach § 106 Satz 1 GewO verbindlich Gebrauch gemacht, kann sich das auf die Dauer der Wochenarbeitszeit auswirken, die für eine sich anschließende Altersteilzeit zugrunde zu legen ist. Schuldete der Arbeitnehmer die erhöhte Unterrichtsleistung unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit, ist diese als vereinbarte bisherige Arbeitszeit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG, § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ zugrunde zu legen.