BAG - Urteil vom 14.08.2007
9 AZR 18/07
Normen:
GewO § 106 ; BGB §§ 305 ff. § 315 ; AltTZG § 6 ; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. vom 30. Juni 2000) § 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 6 ATG
AuR 2008, 74
BAGE 123, 337
BB 2008, 732
JR 2008, 439
MDR 2008, 152
NZA 2008, 1194
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 69/06
ArbG Zwickau, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1114/05

Altersteilzeit; Lehrerpersonalkonzept - erweitertes Direktionsrecht; Inhaltskontrolle

BAG, Urteil vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 18/07

DRsp Nr. 2007/22064

Altersteilzeit; Lehrerpersonalkonzept - erweitertes Direktionsrecht; Inhaltskontrolle

»1. Ist unter Bezugnahme auf eine tarifliche Bemessungsvorschrift in einem Altersteilzeitarbeitsvertrag eine bestimmte Stundenzahl als durchschnittliche Wochenarbeitszeit angegeben, liegt darin keine konstitutive Regelung. Der Altersteilzeitarbeitnehmer kann verlangen, mit der sich aus der richtigen Anwendung der Tarifnorm ergebenden Arbeitszeit beschäftigt zu werden. 2. Wird in dem vom Arbeitgeber verwendeten Formularvertrag eine Vollzeitbeschäftigung in eine annähernd auf die Hälfte der Arbeitszeit abgesenkte Teilzeitbeschäftigung geändert, kann dem Arbeitgeber darin das einseitige Recht, die Wochenarbeitszeit nach seinem Bedarf befristet zu verlängern, jedenfalls dann eingeräumt werden, wenn diese Vereinbarung in Umsetzung eines kollektiven Interessenausgleichs geschlossen wird. 3. Hat der Arbeitgeber von der ihm vorbehaltenen "Aufstockungsmöglichkeit" Gebrauch gemacht, hat er die Aufstockung bei dem Übergang in die Altersteilzeit nach § 6 Abs. Satz 1 AltTZG, § Abs. Unterabs. 2 Satz 1 zu berücksichtigen. Wenn die vom Arbeitgeber bestimmte Verlängerung der Arbeitszeit bis unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit gilt, ist diese Arbeitszeit als "bisherige Arbeitszeit" iSv. § Abs. Satz 1 AltTZG, § Abs. Unterabs. 2 Satz 1 für die Altersteilzeit zugrunde zu legen.«