»1. Ist unter Bezugnahme auf eine tarifliche Bemessungsvorschrift in einem Altersteilzeitarbeitsvertrag eine bestimmte Stundenzahl als durchschnittliche Wochenarbeitszeit angegeben, liegt darin keine konstitutive Regelung. Der Altersteilzeitarbeitnehmer kann verlangen, mit der sich aus der richtigen Anwendung der Tarifnorm ergebenden Arbeitszeit beschäftigt zu werden.2. Wird in dem vom Arbeitgeber verwendeten Formularvertrag eine Vollzeitbeschäftigung in eine annähernd auf die Hälfte der Arbeitszeit abgesenkte Teilzeitbeschäftigung geändert, kann dem Arbeitgeber darin das einseitige Recht, die Wochenarbeitszeit nach seinem Bedarf befristet zu verlängern, jedenfalls dann eingeräumt werden, wenn diese Vereinbarung in Umsetzung eines kollektiven Interessenausgleichs geschlossen wird.3. Hat der Arbeitgeber von der ihm vorbehaltenen "Aufstockungsmöglichkeit" Gebrauch gemacht, hat er die Aufstockung bei dem Übergang in die Altersteilzeit nach § 6 Abs. Satz 1 AltTZG, § Abs. Unterabs. 2 Satz 1 zu berücksichtigen. Wenn die vom Arbeitgeber bestimmte Verlängerung der Arbeitszeit bis unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit gilt, ist diese Arbeitszeit als "bisherige Arbeitszeit" iSv. § Abs. Satz 1 AltTZG, § Abs. Unterabs. 2 Satz 1 für die Altersteilzeit zugrunde zu legen.«
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