BAG - Urteil vom 14.08.2007
9 AZR 59/07
Normen:
GewO § 106 ; BGB § 315 ; AltTZG § 6 ; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. vom 30. Juni 2000) § 3 ;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 867/05
ArbG Chemnitz, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2908/05

Altersteilzeit; Lehrerpersonalkonzept - erweitertes Direktionsrecht

BAG, Urteil vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 59/07

DRsp Nr. 2007/22066

Altersteilzeit; Lehrerpersonalkonzept - erweitertes Direktionsrecht

Orientierungssätze: 1. In einem Formularteilzeitarbeitsvertrag für Lehrkräfte kann dem Arbeitgeber vertraglich das Recht eingeräumt werden, die für die Wochenarbeitszeit maßgebliche Unterrichtsverpflichtung für angestellte Lehrer befristet zu erhöhen. Hat der Arbeitgeber von diesem Recht nach § 106 Satz 1 GewO verbindlich Gebrauch gemacht, kann sich das auf die Dauer der Wochenarbeitszeit auswirken, die für eine sich anschließende Altersteilzeit zugrunde zu legen ist. Schuldete der Arbeitnehmer die erhöhte Unterrichtsleistung unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit, ist diese als vereinbarte bisherige Arbeitszeit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG, § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ zugrunde zu legen. 2. Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit iSv. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ wird von § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TV ATZ begrenzt. Danach ist höchstens die Arbeitszeit zugrunde zu legen, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war.

Normenkette:

GewO § 106 ; BGB § 315 ; AltTZG § 6 ; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. vom 30. Juni 2000) § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung während der Altersteilzeit.