LAG Köln - Urteil vom 28.02.2002
10 Sa 1146/01
Normen:
ATG § 3 § 15 ; TV ATZ Metall § 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 10175/00

Altersteilzeit, Aufstockungsbetrag

LAG Köln, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 10 Sa 1146/01

DRsp Nr. 2002/15372

Altersteilzeit, Aufstockungsbetrag

»Zur Auslegung eines Altersteilzeitarbeitsvertrages; Berechnung der Aufstockung auf 82 % des Nettoentgelts nach den individuellen steuerlichen Verhältnissen des AN oder pauschalierte Nettobetragsberechnung nach § 15 Satz 1 ATG?«

Normenkette:

ATG § 3 § 15 ; TV ATZ Metall § 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob für die Berechnung des Aufstockungsbetrages nach dem Altersteilzeitvertrag zwischen den Parteien das individuelle Nettoentgelt des Klägers oder das pauschalierte Nettoentgelt nach der Mindestnettobetragsverordnung zu Grunde zu legen ist.

Die beiderseits tarifgebundenen Parteien schlossen am 15.08.2000 auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke vom 28.03.2000 (TV BB) einen Altersteilzeitarbeitsvertrag mit Wirkung ab 01.10.2000 für die Zeit bis zum 30.11.2005. In § 6 dieses Vertrages heißt es zur Berechnung des Aufstockungsbetrages: