LAG München - Urteil vom 17.07.2008
6 Sa 1222/06
Normen:
TV ATZ (Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 30. Juni 2000);
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2075/05

Altersteilzeit

LAG München, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 1222/06

DRsp Nr. 2008/18459

Altersteilzeit

»Dringende betriebliche Gründe im Sinne von § 2 Abs. 3 TV ATZ müssen vom Arbeitgeber tatsächlich nachvollziehbar vorgetragen werden. Die Befürchtung, man könne für die Klägerin eine geeignete Nachfolgerin nicht finden, genügt zur Ablehnung eines Altersteilzeitwunsches ebensowenig wie Mehrkosten von EUR 5.416,80 für vier Jahre bei Erfüllung des Altersteilzeitwunsches.«

Normenkette:

TV ATZ (Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 30. Juni 2000);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Altersteilzeit zu gewähren.

Die im März 1945 geborene Klägerin ist seit 1990 als Verwaltungsangestellte im Krankenhaus A. mit einem monatlichen Bruttolohn von EUR 2.141,-- beschäftigt.