BSG - Beschluss vom 03.03.2020
B 5 R 192/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 28 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 431/16
SG Chemnitz, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 1409/14

Altersrente für schwerbehinderte MenschenGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFolgen einer verspäteten Antragstellung für den RentenbeginnAusdrückliche Regelung

BSG, Beschluss vom 03.03.2020 - Aktenzeichen B 5 R 192/19 B

DRsp Nr. 2020/5368

Altersrente für schwerbehinderte Menschen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Folgen einer verspäteten Antragstellung für den Rentenbeginn Ausdrückliche Regelung

Der Gesetzgeber hat die Folgen einer verspäteten Antragstellung für den Rentenbeginn bei Einführung des SGB VI bewusst geregelt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 28 S. 1;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen schon früher, dh mit Rentenbeginn am 1.5.2013 statt am 1.10.2013 beanspruchen kann. Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 3.7.2019 einen solchen Anspruch des Klägers verneint und seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Chemnitz vom 26.5.2016 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensfehler geltend 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn