BSG - Beschluss vom 25.08.2015
B 13 R 70/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 167/14
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 50 R 106/11

Altersrente für FrauenDarlegung einer grundsätzlichen BedeutungAuseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 25.08.2015 - Aktenzeichen B 13 R 70/15 B

DRsp Nr. 2015/17396

Altersrente für Frauen Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung

1. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung ist eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. 3. Es reicht zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht aus, lediglich zu behaupten, dass das BSG zu dem Problemkreis noch nicht entschieden habe.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I