Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
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Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Zeiten, in denen er Beiträge zum System der landwirtschaftlichen Alterssicherung entrichtet hat, im Rahmen der Wartezeit von 45 Jahren für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
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