BSG - Beschluss vom 23.02.2022
B 5 R 316/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 251/21
SG Detmold, vom 18.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 1017/20

Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen RentenversicherungBerücksichtigung von Beitragszeiten zum System der landwirtschaftlichen AlterssicherungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 23.02.2022 - Aktenzeichen B 5 R 316/21 B

DRsp Nr. 2022/5840

Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung von Beitragszeiten zum System der landwirtschaftlichen Alterssicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Zeiten, in denen er Beiträge zum System der landwirtschaftlichen Alterssicherung entrichtet hat, im Rahmen der Wartezeit von 45 Jahren für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung.