Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endete, in dem der Beklagte das 65. Lebensjahr vollendet hatte.
Der am 18. April 1928 geborene Beklagte war seit dem Jahre 1967 als Chefarzt der Anästhesie im R-Krankenhaus des klagenden Landkreises in G im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist seit dem Jahre 1972 der Arbeitsvertrag vom 10. Juli 1972. Dieser Arbeitsvertrag sieht in § 14 Ziff. 5 vor, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des Monats endet, in dem der Beklagte das 65. Lebensjahr vollendet. Der Arbeitsvertrag lautet, soweit hier von Bedeutung, wie folgt:
§ 10
Dem Chefarzt bleiben Ruhegehaltsberechtigung und Hinterbliebenenversorgung nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften zugesichert. Dieser Anspruch erlischt bei einer Lösung des Vertragsverhältnisses aus den Gründen in § 14 Abs. 1 und 2.
§ 14
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