BAG - Urteil vom 26.04.1995
7 AZR 984/93
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; NBG §§ 51, 52; SGB VI § 41 Abs. 4 Satz 3;
Fundstellen:
BAGE 80, 37
BB 1995, 1492
BB 1995, 1698
DB 1995, 1971
MDR 1995, 1041
NZA 1995, 889
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen - Urteil vom 08. Oktober 1993 - 6 (2) Sa 476/93 ,
ArbG Hannover, vom 28.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 601/92

Altersgrenze bei Zusage beamtenrechtlicher Versorgung

BAG, Urteil vom 26.04.1995 - Aktenzeichen 7 AZR 984/93

DRsp Nr. 1995/5993

Altersgrenze bei Zusage beamtenrechtlicher Versorgung

»§ 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI erfaßt nicht die Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer eine ihm vom Arbeitgeber zugesagte Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen beanspruchen kann.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; NBG §§ 51, 52; SGB VI § 41 Abs. 4 Satz 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endete, in dem der Beklagte das 65. Lebensjahr vollendet hatte.

Der am 18. April 1928 geborene Beklagte war seit dem Jahre 1967 als Chefarzt der Anästhesie im R-Krankenhaus des klagenden Landkreises in G im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist seit dem Jahre 1972 der Arbeitsvertrag vom 10. Juli 1972. Dieser Arbeitsvertrag sieht in § 14 Ziff. 5 vor, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des Monats endet, in dem der Beklagte das 65. Lebensjahr vollendet. Der Arbeitsvertrag lautet, soweit hier von Bedeutung, wie folgt:

§ 10

Dem Chefarzt bleiben Ruhegehaltsberechtigung und Hinterbliebenenversorgung nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften zugesichert. Dieser Anspruch erlischt bei einer Lösung des Vertragsverhältnisses aus den Gründen in § 14 Abs. 1 und 2.

§ 14