BSG - Urteil vom 12.09.2001
B 6 KA 90/00 R
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 12 ; Ärzte-ZV § 25 § 19 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 1821
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 11 KA 16/00 - 20.09.2000,
SG Düsseldorf, vom 06.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 (25) KA 562/98

Altersgrenze bei der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Urteil vom 12.09.2001 - Aktenzeichen B 6 KA 90/00 R

DRsp Nr. 2002/6462

Altersgrenze bei der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

1. Eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist nur bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres möglich, wobei es dabei ausreicht, wenn der Arzt sie bis zu diesem Zeitpunkt beantragt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 12 ; Ärzte-ZV § 25 § 19 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Zulassung des Klägers die 55-Jahres-Zugangsgrenze entgegensteht.

Der Kläger ist am 24. Februar 1943 geboren. Er hat die Berechtigung, die Gebietsbezeichnungen Innere Medizin sowie Physikalische und Rehabilitative Medizin zu führen. Früher lebte und arbeitete er in Rumänien, seit 1978 in der Bundesrepublik Deutschland. Hier war er bis zum April 1996 in verschiedenen Krankenhäusern und Arztpraxen tätig. Seitdem ist er arbeitslos. Vom 14. August 1997 bis zum 28. Januar 1998 war er aufgrund eines häuslichen Unfalls arbeitsunfähig. Danach - bis Mitte 1998 - bezog er erneut Arbeitslosengeld.