VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.06.2024
12 S 1700/23
Normen:
VwGO § 80; SGB VIII § 42a; SGB VIII § 42f; RL 2013/33/EU Art. 24; RL (EU) 2024/1346 Art. 27 Abs. 1; EU-GRCh Art. 24; EU-GRCh Art. 47; UNKRÜbk Art. 3; UNKRÜbk Art. 12;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 11.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3042/23

Altersfeststellung; Aufnahmerichtlinie; Neufassung der Aufnahmerichtlinie; vorläufige Inobhutnahme; Jugendamt; gregorianischer Kalender; afghanischer Kalender; Unbegleiteter minderjähriger Ausländer (UMA); Unterbringung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.06.2024 - Aktenzeichen 12 S 1700/23

DRsp Nr. 2024/9462

Altersfeststellung; Aufnahmerichtlinie; Neufassung der Aufnahmerichtlinie; vorläufige Inobhutnahme; Jugendamt; gregorianischer Kalender; afghanischer Kalender; Unbegleiteter minderjähriger Ausländer (UMA); Unterbringung

Die Regelungen des Art. 27 Abs. 1 RL (EU) 2024/1346 (Neufassung der Aufnahmerichtlinie) stellen die Rechtslage klar, wie sie sich bereits unter Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RL 2013/33/EU darstellt. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, einem unbegleiteten Minderjährigen so bald wie möglich einen Vertreter zu bestellen, der ihn vertritt und unterstützt, damit jener die Rechte aus der (neu gefassten) Aufnahmerichtlinie in Anspruch nehmen und den sich hieraus ergebenden Pflichten nachkommen kann. Dies gilt schon dann, wenn eine internationalen Schutz begehrende Person vertretbar behauptet, minderjährig zu sein (Fortführung von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2023 - 4 K 3042/23 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 80; SGB VIII § 42a; SGB VIII § 42f; RL 2013/33/EU Art. 24; RL (EU) 2024/1346 Art. 27 Abs. 1; EU-GRCh Art. 24; EU-GRCh Art. 47; UNKRÜbk Art. 3; UNKRÜbk Art. 12;

Gründe