Die Klägerin begehrt Auskunft über Name und Anschrift der Auftraggeberin/des Auftraggebers der Beklagten zur Vorbereitung eines Entschädigungsanspruchs wegen einer altersbezogenen Diskriminierung aufgrund einer Stellenanzeige.
Die Klägerin ist Diplompolitologin. In der F vom 15.07.2006 hatte die Beklagte, eine Personal- und Unternehmensberatungsgesellschaft, für einen "erfolgreich agierenden Bildungsträger, der sich an eine Zielgruppe der freien Berufe wendet", eine Stellenanzeige geschaltet. Gesucht wurde im Zuge einer Nachfolge für den Standort Berlin eine dynamische Persönlichkeit als Geschäftsführer/in. In dieser Stellenanzeige befand sich u. a. der Satz:
"Das ideale Alter liegt zwischen Mitte und Ende 30."
Auf diese Stellenanzeige hatte sich u. a. die am 29.09.1956 geborene Klägerin beworben.
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