LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.11.2012
4 Sa 246/12
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 11; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; BGB § 164 Abs. 1; BGB § 164 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2013, 8
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 323/12

Altersbenachteiligung bei Stellenausschreibung durch Personalvermittlerin; unbegründete Entschädigungsklage eines abgelehnten Stellenbewerbers bei Nachweis anderweitigen Ablehnungsgrundes durch potentielle Arbeitgeberin

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 246/12

DRsp Nr. 2013/2924

Altersbenachteiligung bei Stellenausschreibung durch Personalvermittlerin; unbegründete Entschädigungsklage eines abgelehnten Stellenbewerbers bei Nachweis anderweitigen Ablehnungsgrundes durch potentielle Arbeitgeberin

1. Die Entschädigungsklage gemäß § 15 Abs. 2 AGG ist gegen den potentiellen Arbeitgeber zu richten, nicht gegen einen Vermittler, und zwar selbst dann nicht, wenn dieser nicht erkennbar als Vermittler auftritt.2. Zur Beweisführung des "potentiellen" Arbeitgebers, das verpönte Merkmal (Alter) habe bei der ungünstigeren Behandlung überhaupt keine Rolle gespielt

Leitsätze der Redaktion: 1. Verlangen Merkmale in einer Stellenausschreibung ein bis zwei Jahre Berufserfahrung und darüber hinaus den Karrierestatus Berufseinsteiger, werden damit typischerweise Personengruppen erfasst, die gerade ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und hinsichtlich ihres beruflichen Werdeganges am Anfang stehen; insoweit werden bei der gebotenen typisierenden Betrachtung maximal Personen mit einem Lebensalter bis höchstens 30 Jahre erfasst.