BAG - Urteil vom 08.03.1995
10 AZR 697/94
Normen:
BAT § 2 SR 2a Nr. 1, 8, § 33 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1300
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 24.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 713/93
ArbG Ludwigshafen Kammer Landau - Urteil vom 28. April 1993 - 6 Ca 458/91 L,

Altenheime mit überwiegend krankenpflegebedürftigen Bewohnern

BAG, Urteil vom 08.03.1995 - Aktenzeichen 10 AZR 697/94

DRsp Nr. 1995/5719

Altenheime mit überwiegend krankenpflegebedürftigen Bewohnern

»Ein Alters- oder Pflegeheim mit überwiegend krankenpflegebedürftigen Insassen im Sinne von Nr. 1 der Sonderregelung 2a zum BAT liegt vor, wenn die überwiegende Anzahl der Heimbewohner in der Regel - ggfls. neben einer wegen Alters und Gebrechlichkeit notwendigen Altenpflege - wegen einer Krankheit auch der Krankenpflege bedürfen.«

Normenkette:

BAT § 2 SR 2a Nr. 1, 8, § 33 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über einen Anspruch der Klägerin auf eine Schichtzulage nach den Sonderregelungen 2 a zum BAT (im folgenden: SR 2 a BAT) für den Zeitraum 1. Juli 1990 bis 31. März 1991.

Die Klägerin war seit dem 1. August 1989 bei der Beklagten, die ein Alters- und Pflegeheim betreibt, als Pflegehelferin beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag zwischen der DSK Sozialdienste GmbH Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft ÖTV, Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, vom 13. August 1990 Anwendung. Dieser Tarifvertrag (im folgenden: Haustarifvertrag) lautet - soweit vorliegend von Interesse -:

2 Anwendung des BAT

Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer nach § 1 finden zur Regelung ihrer Arbeitsbedingungen grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Angestellte bei Bund und Ländern (BAT) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung."