Die Parteien streiten noch über einen Anspruch der Klägerin auf eine Schichtzulage nach den Sonderregelungen 2 a zum
Die Klägerin war seit dem 1. August 1989 bei der Beklagten, die ein Alters- und Pflegeheim betreibt, als Pflegehelferin beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag zwischen der DSK Sozialdienste GmbH Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft ÖTV, Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, vom 13. August 1990 Anwendung. Dieser Tarifvertrag (im folgenden: Haustarifvertrag) lautet - soweit vorliegend von Interesse -:
"§
Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer nach § 1 finden zur Regelung ihrer Arbeitsbedingungen grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Angestellte bei Bund und Ländern (
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