BSG - Beschluss vom 02.02.2015
B 2 U 204/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 2895/12
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 2974/11

Allgemeine Überprüfung des RechtsstreitsBegründung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Kläger

BSG, Beschluss vom 02.02.2015 - Aktenzeichen B 2 U 204/14 B

DRsp Nr. 2015/3505

Allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Kläger

1. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig. 2. Eine Beschwerde ist nicht in der nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise begründet, wenn das Rechtsmittel nur durch den Kläger selbst, nicht jedoch durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juli 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I