ArbG Kaiserslautern, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 543/07
Allgemeine Feststellungsklage zur Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages durch Aufhebungsvertrag in Abgrenzung zur Entfristungsklage - Nachweis des Vertragsschlusses durch Zeugenbeweis
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 533/07
DRsp Nr. 2008/14880
Allgemeine Feststellungsklage zur Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages durch Aufhebungsvertrag in Abgrenzung zur Entfristungsklage - Nachweis des Vertragsschlusses durch Zeugenbeweis
1. Eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG ist nur dann erhoben, wenn aus dem Klageantrag, der Klagebegründung oder sonstigen Umständen bei Klageerhebung zu erkennen ist, dass der jeweilige Kläger geltend machen will, sein Arbeitsverhältnis habe nicht durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin geendet; ein Klagebegehren, das sich lediglich auf die Frage erstreckt, ob das Arbeitsverhältnis zuvor durch Aufhebungsvertrag zum 24.02.2007 beendet worden ist oder nicht, lässt nicht erkennen, dass die Klägerin (auch) geltend machen will, ihr Arbeitsverhältnis habe nicht durch die im Vertrag vom 26.04.2006 vereinbarte Befristung mit Ablauf des 26.04.2007 geendet.
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