OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.02.2014
12 A 2771/13
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2; SGB V § 240; SGB VIII § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 7248/12

Akzessorietät zwischen der Bewilligung der öffentlichen Förderungsleistung in Geld und einem Erstattungsanspruch i.R.d. Beitragsbemessung der Kindertagespflege

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2014 - Aktenzeichen 12 A 2771/13

DRsp Nr. 2014/12382

Akzessorietät zwischen der Bewilligung der öffentlichen Förderungsleistung in Geld und einem Erstattungsanspruch i.R.d. Beitragsbemessung der Kindertagespflege

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2; SGB V § 240; SGB VIII § 23 Abs. 1;

Gründe

Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Mit ihrem Zulassungsvorbringen hat die Beklagte vermitteln können, dass die sinngemäß gestellte Frage,

wieweit die Akzessorietät zwischen der Bewilligung der öffentlichen Förderungsleistung in Geld gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII und einem dadurch entstehenden Erstattungsanspruch aus § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alternative 2 SGB VIII gehen muss, um Zuzahlungen der Eltern als durch die Betreuung in der Kindertagespflege veranlasst anzusehen und für die Beitragsbemessung nicht nach § 240 SGB V unberücksichtigt zu lassen,

wenn nicht trotz der individuellen Einstellung der Beklagten zu Zuzahlungen grundsätzliche Bedeutung besitzt, so doch jedenfalls besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufwirft. Der Senat wird sich insoweit insbesondere auch mit dem Spannungsverhältnis zwischen einer Leistungsgerechtigkeit der behördlichen Vergütung der Leistungen der Tagespflege in Geld einerseits,